Düsseldorf, 16.09.2026 (lifePR) – Das Landgericht Düsseldorf hat mit dem Beschluss vom 4. September 2026 in einem von der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) angestrebten Verfahren das Angebot THC-haltiger Vape-Kartuschen untersagt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den vorgefertigten Kartuschen für Verdampfer um zulassungspflichtige Fertigarzneimittel. Für diese Produkte lag eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung nicht vor.

Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an Verbraucher bestimmten Verpackung in den Verkehr gebracht werden oder gewerblich hergestellt werden. Für diese Produkte schreibt das Arzneimittelrecht grundsätzlich eine behördliche Zulassung vor. Eine solche Zulassung lag für die angebotenen Vape-Kartuschen nicht vor.

Die Entscheidung erfolgte im Wege einer einstweiligen Verfügung. Nach Ansicht des Gerichts dürfen die betroffenen Produkte ohne die erforderliche Zulassung nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Angebot stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.

Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer, begrüßt die Entscheidung: „Der Beschluss verdeutlicht den zunehmenden Wildwuchs im Bereich der Online-Plattformen. Insoweit ist eine zunehmende Verlagerung der Aktivitäten von den Blüten hin zu anderen Darreichungsformen festzustellen. Derartige, an die Convenience der Nutzer appellierende Darreichungsformen sind nicht hinnehmbar, wenn dabei verbraucherschützende Normen missachtet werden. Dies zeigt umso mehr, wie dringend die Wiederaufnahme der gesetzgeberischen Aktivität ist.“

Für den Markt hat die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, nach Einschätzung der AKNR eine weitreichende Bedeutung. Das Inverkehrbringen zulassungspflichtiger Fertigarzneimittel ohne die erforderliche Zulassung stellt nicht nur einen Wettbewerbsverstoß dar, sondern kann zugleich arzneimittelrechtliche Strafvorschriften berühren.

Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe gerichtlicher Verfahren ein, in denen die Frage geklärt wird, wann ein Arzneimittel als Fertigmittel einzuordnen ist. Bereits in der sogenannten Dronabinol-Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich gemacht, dass einfach Bearbeitungsschritte, wie etwa das Umfüllen in kleinere Gebinde, den Charakter eines gewerblich hergestellten Fertigarzneimittels grundsätzlich nicht entfallen lassen.

„Wir erhalten zunehmend Beschwerden über derartige Geschäftsmodelle, nicht zuletzt, weil die Wirkstoffkonzentration hier in vielen Fällen auch deutlich höher ist“, erklärt Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR. „Aus unserer Sicht stellt sich die Verlagerung der geschäftlichen Aktivitäten auch als Vorgriff auf den anhängigen Gesetzentwurf dar, der das Versandverbot nur für Blüten, nicht aber für andere Darreichungsformen vorsieht. Dies ist zu ergänzen.“

Der Prozessbevollmächtigte der Apothekerkammer Nordrhein, Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, weist zudem auf die Bedeutung der Entscheidung für Apotheken hin: „Für Apotheken beinhaltet das Angebot derartiger Produkte erhebliche Risiken. Denn der Absatz von Fertigarzneimitteln ohne Zulassung ist für eine Apotheke kein Kavaliersdelikt, sondern betrifft den Kernbereich der Tätigkeit der Apotheke. Unabhängig vom weiteren Fortgang des Verfahrens muss nun jede Apotheke selbst entscheiden, ob sie – in Kenntnis der Umstände und damit vorsätzlich – dies weiterführt.“

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